Forge Digital · Crafting Your Vision
Melde- und Abhilfeverfahren
Version  1.0
Datum  27. Juli 2026

1 Zweck und Anwendungsbereich

Dieser Anhang regelt das Verfahren, mit dem jede Person Forge Digital EOOD, handelnd unter dem Namen Cars by Forge Digital (der "Anbieter"), auf bestimmte Inhalte auf einer über die Plattform gehosteten Website hinweisen kann, die der Meldende für rechtswidrig hält. Dieses Verfahren wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 (das "Gesetz über digitale Dienste" oder "DSA") bereitgestellt. Er bildet einen integralen Anhang zu den Nutzungsbedingungen und unterliegt zusammen mit diesen dem Rahmen-Dienstleistungs- und Abonnementvertrag (dem "MSA"). Für die Zwecke dieses Anhangs haben "rechtswidrige Inhalte" die Bedeutung, die diesem Begriff in Artikel 3 Buchstabe h DSA zugewiesen wird: alle Informationen, die als solche oder in Bezug auf eine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, das im Einklang mit dem Unionsrecht steht, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der genauen Art des betreffenden Rechts.

2 Wer eine Meldung übermitteln kann

Jede natürliche oder juristische Person oder Einrichtung kann eine Meldung nach diesem Verfahren übermitteln. Dazu zählen ohne Einschränkung:

Der Anbieter verlangt nicht, dass der Meldende persönlich von dem Inhalt betroffen ist, und erhebt für die Übermittlung oder Bearbeitung einer Meldung keine Gebühren.

3 Wie eine Meldung übermittelt wird

Meldungen werden per E-Mail an notice@forgedigital.io übermittelt oder unter Verwendung eines Meldeformulars, das der Anbieter von Zeit zu Zeit veröffentlichen kann. Der Anbieter bestätigt den Eingang jeder Meldung unverzüglich per Antwort-E-Mail.

4 Was eine gültige Meldung enthalten muss

Damit der Anbieter die Meldung prüfen und Artikel 16 Absatz 2 DSA einhalten kann, sollte eine Meldung jedes der folgenden Elemente enthalten. Meldungen, bei denen ein Element fehlt, können geprüft werden, doch kann der Anbieter zusätzliche Informationen anfordern, bevor er in der Sache entscheidet.

Enthält eine Meldung die vorstehend genannten Elemente, so gilt der Anbieter für die Zwecke des Artikels 6 DSA als in tatsächlicher Kenntnis des darin bezeichneten konkreten Inhaltselements, und zwar in Bezug auf die in der Meldung dargelegte(n) Rechtsgrundlage(n).

5 Eingangsbestätigung, Prüfung und Entscheidung

5.1 Eingangsbestätigung

Der Anbieter bestätigt den Eingang jeder Meldung unverzüglich per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Meldenden.

5.2 Prüfung

Der Anbieter prüft jede Meldung sorgfältig, in nicht willkürlicher und objektiver Weise sowie zeitnah unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Meldung. Der Anbieter entscheidet auf der Grundlage der Meldung, seiner Bewertung des Inhalts und aller ihm nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Informationen, ob der Inhalt rechtswidrig oder anderweitig mit den Nutzungsbedingungen unvereinbar ist.

5.3 Entscheidung

Der Anbieter kann im Anschluss an seine Prüfung:

5.4 Mitteilung der Entscheidung

Der Anbieter teilt dem Meldenden seine begründete Entscheidung unverzüglich nach deren Erlass per E-Mail mit und stellt Informationen über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bereit.

6 Begründung gegenüber dem Kunden

Entscheidet der Anbieter, Kundeninhalte zu entfernen, deren Sichtbarkeit einzuschränken oder das Konto des Kunden infolge einer Meldung oder aus eigener Initiative auszusetzen oder zu beenden, so stellt der Anbieter dem Kunden gemäß Artikel 17 DSA eine klare und spezifische Begründung für diese Entscheidung zur Verfügung. Diese Begründung umfasst mindestens:

7 Internes Beschwerdemanagementsystem

Der Kunde und jeder Meldende, der mit einer vom Anbieter nach diesem Verfahren getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann gegen diese Entscheidung eine Beschwerde einlegen, indem er innerhalb von sechs (6) Monaten nach Unterrichtung über die Entscheidung an complaints@forgedigital.io schreibt. Beschwerden werden gemäß Artikel 20 DSA bearbeitet, soweit dieser Artikel auf den Anbieter Anwendung findet. Insbesondere gilt:

8 Außergerichtliche Streitbeilegung

Ein Kunde oder ein Meldender kann jede außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wählen, die gemäß Artikel 21 DSA vom zuständigen Koordinator für digitale Dienste eines Mitgliedstaats zertifiziert wurde, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer vom Anbieter nach diesem Verfahren getroffenen Entscheidung beizulegen, einschließlich Beschwerden, die nicht über das interne Beschwerdemanagementsystem beigelegt wurden. Der Anbieter arbeitet mit einer solchen zertifizierten Stelle nach Treu und Glauben zusammen. Das Ergebnis der außergerichtlichen Streitbeilegung ist für die Parteien nicht bindend, unbeschadet des Rechts, die Streitigkeit vor ein Gericht zu bringen.

9 Missbrauch des Meldemechanismus

Offensichtlich unbegründete Meldungen können mit verringerter Priorität bearbeitet werden. Übermittelt ein Meldender wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen, so kann der Anbieter nach vorheriger Warnung die Bearbeitung weiterer Meldungen dieses Meldenden für einen angemessenen Zeitraum gemäß Artikel 23 DSA aussetzen, wobei er die besonderen Tatsachen und Umstände des Missbrauchs berücksichtigt.

10 Wiederholte Rechtsverletzer

Veröffentlicht ein Kunde wiederholt Inhalte, die rechtswidrig sind oder die Nutzungsbedingungen wesentlich verletzen, so kann der Anbieter nach vorheriger Warnung das Konto des Kunden gemäß Artikel 23 DSA und dem MSA aussetzen. Bei der Beurteilung, ob ein Kunde ein wiederholter Rechtsverletzer ist, berücksichtigt der Anbieter die absolute Zahl der rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Inhaltselemente, deren relativen Anteil an den Gesamtinhalten des Kunden, die Schwere des Missbrauchs und die Absichten des Kunden.

11 Vertrauenswürdige Hinweisgeber

Der Anbieter behandelt Meldungen vorrangig, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelt werden, denen dieser Status vom zuständigen Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 22 DSA zuerkannt wurde, und bearbeitet sie unverzüglich. Um als vertrauenswürdiger Hinweisgeber behandelt zu werden, sollte sich die Einrichtung in der Meldung als solche zu erkennen geben und auf Anfrage einen Nachweis über ihren Status erbringen.

12 Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Der Anbieter führt Aufzeichnungen über jede nach diesem Verfahren eingegangene Meldung, die getroffene Entscheidung, die bereitgestellte Begründung und jede zu der Entscheidung eingegangene Beschwerde, und zwar für einen Zeitraum, der ausreicht, um die Pflichten des Anbieters nach dem DSA und nach sonstigem anwendbarem Recht zu erfüllen und deren Einhaltung nachweisen zu können.

13 Kontaktstelle

Die vom Anbieter benannte Kontaktstelle für die Zwecke der Artikel 11 und 12 DSA (soweit diese Bestimmungen auf den Anbieter Anwendung finden) ist:

Die Arbeitssprache für die Kommunikation mit Behörden und Nutzern nach dem DSA ist Englisch. Mitteilungen können zusätzlich in bulgarischer, niederländischer, französischer oder deutscher Sprache übermittelt werden, soweit der Anbieter sie nach vernünftigem Ermessen bearbeiten kann.

Ende des Melde- und Abhilfeverfahrens.